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   BSG, 12.09.1995 - 12 RK 13/95   

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BSG, 12.09.1995 - 12 RK 13/95 (https://dejure.org/1995,1958)
BSG, Entscheidung vom 12.09.1995 - 12 RK 13/95 (https://dejure.org/1995,1958)
BSG, Entscheidung vom 12. September 1995 - 12 RK 13/95 (https://dejure.org/1995,1958)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1996, 292
  • NZS 1996, 176
  • FamRZ 1996, 612
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 26.06.1985 - 12 RK 15/84

    Heirat - Beitragsentrichtung - Rentenversicherung - Erstattung -

    Auszug aus BSG, 12.09.1995 - 12 RK 13/95
    Das Nachentrichtungsrecht stand somit nur Frauen zu, die von den früher gesetzlich zugelassenen Heiratserstattungen Gebrauch gemacht hatten (vgl. auch BSG SozR 5750 Art. 2 § 28 Nr. 4).

    Der Senat hatte in seinem Urteil vom 26. Juni 1985 (SozR 5750 Art. 2 § 28 Nr. 4 S 8) eine Möglichkeit angesprochen, den Kreis der Nachentrichtungsberechtigten zu erweitern, nämlich statt an die Rechtsgrundlage der Beitragserstattung an die Dreijahresfrist des § 1304 Abs. 2 RVO (§ 83 Abs. 2 AVG) anzuknüpfen.

  • BSG, 12.09.1995 - 12 RK 24/95

    Recht auf Nachzahlung bei Heiratserstattung, Nichtigkeit früherer

    Auszug aus BSG, 12.09.1995 - 12 RK 13/95
    Sie wurde allerdings rein tatsächlich auch von Frauen in Anspruch genommen, die sich nach ihrer Heirat Beiträge erstatten lassen wollten, wenn es für sie keine spezielle Heiratserstattung gab (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 12. September 1995 - 12 RK 24/95, zur Veröffentlichung vorgesehen) oder sie die dafür geltende dreijährige Antragsfrist, wie die Klägerin des vorliegenden Verfahrens, versäumt hatten.

    Insoweit wird auf das Urteil des Senats vom 12. September 1995 - 12 RK 24/95, zur Veröffentlichung vorgesehen, hingewiesen.

  • Drs-Bund, 07.03.1989 - BT-Drs 11/4124
    Auszug aus BSG, 12.09.1995 - 12 RK 13/95
    Mit dieser Neuregelung sollte jedoch - wie nach bisherigem Recht - nur die Möglichkeit eröffnet werden, die unerwünschten Versicherungslücken auszufüllen, die gerade durch Inanspruchnahme der früher gesetzlich zugelassenen Heiratserstattungen eingetreten sind (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucks 11/4124, 143 unter V.4. und 204 zu § 274).
  • BSG, 11.07.1991 - 12 RK 9/90

    Nachentrichtung von Beiträgen ehemaliger landwirtschaftlicher Unternehmer

    Auszug aus BSG, 12.09.1995 - 12 RK 13/95
    Hinzu kommt, daß § 282 Abs. 1 SGB VI als Ausnahmeregelung zu den allgemeinen Beitragsentrichtungsfristen (§ 197 SGB VI) eher eng auszulegen ist (vgl. zu früheren Nachentrichtungsrechten BSGE 47, 207, 208 = SozR 5750 Art. 2 § 51 a Nr. 24; BSG SozR 3-5750 Art. 2 § 52a Nr. 1).
  • BSG, 30.11.1978 - 12 RK 43/76
    Auszug aus BSG, 12.09.1995 - 12 RK 13/95
    Hinzu kommt, daß § 282 Abs. 1 SGB VI als Ausnahmeregelung zu den allgemeinen Beitragsentrichtungsfristen (§ 197 SGB VI) eher eng auszulegen ist (vgl. zu früheren Nachentrichtungsrechten BSGE 47, 207, 208 = SozR 5750 Art. 2 § 51 a Nr. 24; BSG SozR 3-5750 Art. 2 § 52a Nr. 1).
  • Drs-Bund, 20.10.1967 - BT-Drs V/2149
    Auszug aus BSG, 12.09.1995 - 12 RK 13/95
    Es hatte sich gezeigt, daß viele Frauen nach der Eheschließung weiter arbeiteten oder in einem späteren Alter erneut eine Beschäftigung aufnahmen und dann durch die Erstattung der Versicherungsbeiträge auf lange Sicht erheblich benachteiligt wurden (vgl. die Begründung des RegEntwurfs zum FinÄndG 1967, BT-Drucks V/2149, 27 unter Nr. 12 und Schriftlicher Bericht des Bundestags-Ausschusses für Sozialpolitik vom 25. Juni 1969 zu BT-Drucks V/4447, 7).
  • BSG, 05.06.1997 - 12 RK 4/97

    Ausschluß der Aufstockung bei nicht genutztem Recht auf Heiratserstattung

    Das Nachzahlungsrecht gilt danach für Frauen, denen aufgrund der früheren Vorschriften über eine Heiratserstattung Beiträge erstattet worden sind (zur Entwicklung und Abschaffung der Heiratserstattung vgl BSGE 76, 250 = SozR 3-2600 § 282 Nr. 2 und SozR 3-2600 § 282 Nr. 1).

    Ihnen soll ermöglicht werden, die entstandenen und vom Gesetzgeber später als unerwünscht angesehenen Versicherungslücken zu schließen (vgl BSGE 76, 250 = SozR 3-2600 § 282 Nr. 2; BSG SozR 3-2600 § 282 Nr. 1).

    In dieser Lage können verheiratete Frauen sein, für die eine Heiratserstattung aus Rechtsgründen nicht oder nicht mehr in Betracht kam (vgl die vom Senat entschiedenen Sachverhalte: BSGE 76, 250, 251 = SozR 3-2600 § 282 Nr. 2 und SozR 3-2600 § 282 Nr. 1) oder die zwar von der Heiratserstattung Gebrauch gemacht hatten, jedoch schon nach den Nachentrichtungsregelungen freiwillige Beiträge nachentrichtet haben, welche zusammen mit dem Recht zur freiwilligen Versicherung ohne Vorversicherungszeit in § 10 Abs. 1 AVG, § 1233 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) idF des Art. 1 § 2 Nr. 4, Art. 1 § 1 Nr. 4 RRG 1972 vom 16. Oktober 1972 (BGBl I 1965) eingeführt worden waren und dieses Recht ergänzten (Art. 2 § 49a Abs. 2 AnVNG, Art. 2 § 51 a Abs. 2 ArVNG).

  • BSG, 05.06.1997 - 12 RK 37/96

    Zulassung zur Nachzahlung freiwilliger Beiträge in die Rentenversicherung -

    Das Nachzahlungsrecht gilt danach für Frauen, denen aufgrund der früheren Vorschriften über eine Heiratserstattung Beiträge erstattet worden sind (zur Entwicklung und Abschaffung der Heiratserstattung vgl BSGE 76, 250 = SozR 3-2600 § 282 Nr. 2 und SozR 3-2600 § 282 Nr. 1).

    Ihnen soll ermöglicht werden, die entstandenen und vom Gesetzgeber später als unerwünscht angesehenen Versicherungslücken zu schließen (vgl BSGE 76, 250 = SozR 3-2600 § 282 Nr. 2; BSG SozR 3-2600 § 282 Nr. 1).

    In dieser Lage können verheiratete Frauen sein, für die eine Heiratserstattung aus Rechtsgründen nicht oder nicht mehr in Betracht kam (vgl die vom Senat entschiedenen Sachverhalte: BSGE 76, 250, 251 = SozR 3-2600 § 282 Nr. 2 und BSG SozR 3-2600 § 282 Nr. 1) oder die zwar von der Heiratserstattung Gebrauch gemacht hatten, jedoch schon nach den Nachentrichtungsregelungen freiwillige Beiträge nachentrichtet haben, welche zusammen mit dem Recht zur freiwilligen Versicherung ohne Vorversicherungszeit in § 10 Abs. 1 AVG, § 1233 Abs. 1 RVO idF des Art. 1 § 2 Nr. 4, Art. 1 § 1 Nr. 4 des Rentenreformgesetzes (RRG) 1972 vom 16. Oktober 1972 (BGBl I 1965) eingeführt worden waren und dieses Recht ergänzten (Art. 2 § 49a Abs. 2 AnVNG, Art. 2 § 51a Abs. 2 ArVNG).

  • BSG, 05.06.1997 - 12 RK 7/97

    Aufstockung von Beiträgen in der Rentenversicherung - Nachzahlung von Beiträgen

    Das Nachzahlungsrecht gilt danach für Frauen, denen aufgrund der früheren Vorschriften über eine Heiratserstattung Beiträge erstattet worden sind (zur Entwicklung und Abschaffung der Heiratserstattung vgl BSGE 76, 250 = SozR 3-2600 § 282 Nr. 2 und SozR 3-2600 § 282 Nr. 1).

    Ihnen soll ermöglicht werden, die entstandenen und vom Gesetzgeber später als unerwünscht angesehenen Versicherungslücken zu schließen (vgl BSGE 76, 250 = SozR 3-2600 § 282 Nr. 2; BSG SozR 3-2600 § 282 Nr. 1).

    In dieser Lage können verheiratete Frauen sein, für die eine Heiratserstattung aus Rechtsgründen nicht oder nicht mehr in Betracht kam (vgl die vom Senat entschiedenen Sachverhalte: BSGE 76, 250, 251 = SozR 3-2600 § 282 Nr. 2 und BSG SozR 3-2600 § 282 Nr. 1) oder die zwar von der Heiratserstattung Gebrauch gemacht hatten, jedoch schon nach den Nachentrichtungsregelungen freiwillige Beiträge nachentrichtet haben, welche zusammen mit dem Recht zur freiwilligen Versicherung ohne Vorversicherungszeit in § 10 Abs. 1 AVG, § 1233 Abs. 1 RVO idF des Art. 1 § 2 Nr. 4, Art. 1 § 1 Nr. 4 des Rentenreformgesetzes (RRG) 1972 vom 16. Oktober 1972 (BGBl I 1965) eingeführt worden waren und dieses Recht ergänzten (Art. 2 § 49a Abs. 2 AnVNG, Art. 2 § 51a Abs. 2 ArVNG).

  • BSG, 12.09.1995 - 12 RK 24/95

    Recht auf Nachzahlung bei Heiratserstattung, Nichtigkeit früherer

    Sie wurde allerdings rein tatsächlich auch von Frauen in Anspruch genommen, die sich nach ihrer Heirat Beiträge erstatten lassen wollten, wenn es für sie keine spezielle Heiratserstattung gab (so bei der Klägerin) oder sie die dafür geltende dreijährige Antragsfrist versäumt hatten (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 12. September 1995 - 12 RK 13/95, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 22.08.2002 - B 13 RJ 37/01 R

    Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen bei Heiratserstattung für Zeiten der

    Aus dieser Rechtsprechung wird deutlich, dass das Nachzahlungsrecht des § 282 SGB VI aF nur den Zweck hatte, eine Korrektur der früher gesetzlich zugelassenen Heiratserstattung zu ermöglichen und den Frauen die Möglichkeit zu eröffnen, die entstandenen und vom Gesetzgeber später als unerwünscht angesehenen Beitragslücken zu schließen (BSGE 76, 250 = SozR 3-2600 § 282 Nr. 2; BSG SozR 3-2600 § 282 Nr. 1).
  • BSG, 19.12.1995 - 12 RK 44/95

    Anspruch auf Nachzahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung -

    Sie wurde allerdings rein tatsächlich auch von Frauen in Anspruch genommen, die sich nach ihrer Heirat Beiträge erstatten lassen wollten, wenn es für sie keine spezielle Heiratserstattung gab (so bei der Klägerin) oder sie die dafür geltende dreijährige Antragsfrist versäumt hatten (vgl die Urteile vom 12. September 1995 - 12 RK 24/95 - und - 12 RK 13/95, beide zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 19.12.1995 - 12 RK 29/95
    RK 24/95 - und 12 RK 13/95, zur Veröffentlichung.
  • BSG, 12.09.1995 - 12 RK 10/95
    spezielle Heiratserstattung gab (so bei der Klägerin) oder sie die dafür geltende dreijährige Antragsfrist versäumt hatten (vgl hierzu Urteil des Senats vom 12. September 1995 - 12 RK 13/95, zur Veröffentlichung vorgesehen).
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